Für Trauerschmerzengeld ohne eigene krankheitswertige Gesundheitsstörung ist nicht jede Form von Fahrlässigkeit ausreichend. Die Rechtsprechung stellt regelmäßig besonders strenge Anforderungen an das Verschulden. Vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit können die erforderliche Grundlage bilden, während leichte Fahrlässigkeit allein nicht ohne Weiteres genügt.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet nicht bloß, dass eine Person einen Fehler gemacht hat. Es geht um eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Aufmerksamkeit in ungewöhnlichem Maß verletzt wird. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt vom konkreten Ablauf, den erkennbaren Gefahren, den Schutzpflichten und den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Bezeichnung in einem ersten Schreiben entscheidet den Verschuldensgrad nicht. Sichern Sie daher die konkreten Tatsachen: Warnungen, bekannte Risiken, Geschwindigkeit, Schutzmaßnahmen, Anweisungen, Kontrollen und Reaktionen auf erkennbare Gefahren. Die rechtliche Bewertung muss aus diesen Tatsachen entwickelt werden.