Ein Verfahren, das über lange Zeit nicht abgeschlossen wird, kann für Betroffene wirtschaftlich und persönlich belastend sein. Für die Amtshaftung reicht die bloße Dauer aber nicht aus. Entscheidend ist, ob die Verfahrensdauer im konkreten Fall unangemessen war, ob ein Organ rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und welcher Schaden gerade dadurch entstanden ist.
Art 6 Abs 1 EMRK verlangt eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Das österreichische Amtshaftungsgesetz ergänzt diese Prüfung um die Voraussetzungen des § 1 AHG. Bei Verwaltungsverfahren können außerdem die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG und die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sowie § 8 VwGVG wichtig werden.
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie einen langen Verfahrensablauf ordnen, mögliche Rechtsbehelfe einordnen und einen Anspruch wegen Amtshaftung vorbereiten. Im Mittelpunkt stehen keine pauschalen Fristen, sondern eine belastbare Chronologie, die Komplexität, behördliche Aktivität, eigene Mitwirkung und die konkrete Bedeutung des Verfahrens zusammenführt.