Schadenersatz

Vergleich und Prozess: Stufenklage und Rechnungslegung im Schadenersatzfall

Stufenklage und Rechnungslegung bei Schadenersatz in Österreich: Anspruchsgrundlage, Auskunft, Belege, Prozess, Vergleich und Zahlung.

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Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte · Schadenersatz und Zivilrecht

Im Schadenersatz entscheiden Details: Ursache, Beweis, Schadensposition und Frist. Wir bringen diese Ebenen in eine nachvollziehbare Reihenfolge und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.

6. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei einem Schadenersatzanspruch ist die Schadenshöhe nicht immer aus den eigenen Unterlagen ersichtlich. Die Gegenseite kann über Abrechnungen, Geschäftsunterlagen oder Informationen zu Vermögensbewegungen verfügen, die für die Berechnung erforderlich sind. Dann stellt sich die Frage, ob eine Stufenklage mit Rechnungslegung der richtige Weg ist.

Die Stufenklage verbindet mehrere Schritte: Zuerst wird Auskunft oder Rechnungslegung verlangt. Danach wird der Anspruch auf Grundlage dieser Angaben konkretisiert. Erst in der nächsten Stufe geht es um die Zahlung. Diese Verbindung ist kein allgemeiner Ausweg für unklare Forderungen. Die zugrunde liegende materielle Anspruchsgrundlage muss bereits feststehen.

Art XLII EGZPO regelt die Klage auf Angabe eines Vermögens oder Schuldenstands und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, das konkrete Leistungsbegehren bis zur Auskunft zurückzustellen. §§ 226 und 228 ZPO verlangen dennoch ein bestimmtes Begehren beziehungsweise ein rechtliches Interesse bei einer Feststellung. Dieser Beitrag ordnet die Stufenklage im österreichischen Schadenersatzrecht ein.

Ihre Situation einordnen

Welche Frage zur Stufenklage ist offen?

Trennen Sie Anspruchsgrund, Auskunft, Rechnungslegung und die spätere Zahlung. So wird sichtbar, ob zuerst Unterlagen verlangt, eine Stufenklage vorbereitet oder ein Vergleich geprüft werden sollte.

01 Frage 1

Was ist in Ihrem Fall hauptsächlich ungeklärt?

Bei einer Stufenklage müssen materielle Anspruchsgrundlage, Auskunftsumfang und spätere Leistung zusammenpassen.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Anspruchsgrundlage und Auskunftspflicht zuerst getrennt prüfen.

Ordnen Sie Vertrag, Gesetz, Pflichtverletzung und den konkreten Informationsvorsprung der Gegenseite. Art XLII EGZPO schafft nicht selbst jede materielle Auskunftspflicht.

02

Zeitraum, Vorgänge und Belege der Rechnungslegung konkret festlegen.

Beschreiben Sie, welche Geschäfte oder Vermögensbewegungen offenzulegen sind. Eine pauschale Forderung nach sämtlichen Unterlagen erschwert die Prüfung und die spätere Durchsetzung.

03

Auskunftsstufe und Zahlungsbegehren aufeinander abstimmen.

Halten Sie fest, welche Berechnung erst nach der Auskunft möglich ist. Das spätere Leistungsbegehren muss sich aus den ermittelten Geschäften und der Anspruchsgrundlage ergeben.

Was die Stufenklage im Schadenersatzrecht leistet

Die Stufenklage ist ein prozessuales Vorgehen für Fälle, in denen der Anspruch dem Grunde nach auf einer konkreten Rechtsbeziehung beruht, die Höhe aber erst durch Informationen der verpflichteten Person ermittelt werden kann. Typisch ist eine Konstellation, in der die Gegenseite Einnahmen, Geschäfte oder Vermögensvorgänge kennt, aus denen sich der Schadenersatz berechnet.

Die erste Stufe betrifft nicht jede beliebige Information. Sie muss an eine bestehende Pflicht zur Auskunft, Vermögensangabe oder Rechnungslegung anknüpfen. Der OGH betont, dass Art XLII EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung schafft. Die Pflicht muss sich bereits aus dem bürgerlichen Recht, einem Vertrag oder einer besonderen gesetzlichen Regelung ergeben.

Die Schwerpunktseite zu Beweis, Verhandlung und Verjährung hilft bei der zeitlichen Ordnung. Gerade bei Schadenersatz ist zu klären, welche Handlung, welche Information und welcher konkrete Nachteil miteinander verbunden sind.

Wie Auskunft und Rechnungslegung voneinander abzugrenzen sind

Auskunft kann eine Mitteilung über konkrete Tatsachen oder Geschäftsvorgänge verlangen. Rechnungslegung geht regelmäßig weiter. Sie soll die relevanten Einnahmen, Ausgaben, Geschäfte oder Vermögensbewegungen nachvollziehbar darstellen und eine Kontrolle ermöglichen. Welche Form geschuldet ist, hängt von der Rechtsgrundlage und dem Zweck der Information ab.

Eine Rechnungslegung muss nicht jede denkbare Unterlage umfassen. Entscheidend sind die Vorgänge, die für den behaupteten Anspruch erheblich sind. Zeitraum, Geschäftspartner, Einnahmen, Ausgaben, Belege und die Art der Darstellung sollten daher möglichst konkret bezeichnet werden. Eine bloße Bitte um „vollständige Transparenz“ ersetzt kein bestimmtes Begehren.

Der Auskunftsanspruch darf auch nicht mit dem Schadenersatzanspruch selbst verwechselt werden. Wer eine Pflichtverletzung behauptet, muss erklären, weshalb gerade die verlangten Informationen zur Prüfung oder Berechnung des Schadens erforderlich sind. Die Informationen zu Folgeschäden zeigen, wie Schadenspositionen und Nachweise getrennt erfasst werden.

Warum Art XLII EGZPO keine Anspruchsgrundlage ersetzt

Art XLII EGZPO setzt eine besondere rechtliche Voraussetzung voraus. Wer Auskunft, Rechnungslegung oder eine Vermögensangabe verlangt, braucht ein privatrechtliches Interesse und muss an eine bereits bestehende Verpflichtung anknüpfen. Die Vorschrift hilft bei der Durchsetzung und Bezifferung, erzeugt aber nicht allein wegen eines behaupteten Schadens eine neue Informationspflicht.

Vor einer Klage sind deshalb Rechtsverhältnis und Anspruchsinhaber zu bestimmen. In Betracht kommen etwa eine vertragliche Geschäftsbesorgung, eine Treuhand, eine gesetzliche Sonderregelung oder eine konkrete Pflichtverletzung, durch die nur die Gegenseite die für die Schadensberechnung nötigen Zahlen kennt. Bei einer bloßen Vermutung ohne rechtliche Grundlage ist die erste Stufe nicht tragfähig.

Der OGH hebt außerdem hervor, dass ein besonderer Hilfsanspruch auf Rechnungslegung nur benötigt wird, wenn die berechtigte Person die erforderlichen Daten nicht auf anderem Weg erhalten kann. Vorherige Aufforderungen und bereits zugängliche Unterlagen gehören daher in die Prüfung. Die Anspruchsprüfung hilft, Anspruchsgegner, Rechtsgrund und Schadenspositionen zunächst zu sortieren.

Wie das Begehren für die erste Stufe bestimmt wird

§ 226 ZPO verlangt ein bestimmtes Begehren, die maßgeblichen Tatsachen und die Beweismittel. Bei einer Stufenklage muss aus dem Klagebegehren erkennbar sein, welche Auskunft oder Rechnungslegung verlangt wird. Das betrifft insbesondere den Zeitraum, die betroffenen Geschäfte und den Zusammenhang mit dem behaupteten Schaden.

Ein zu weiter Antrag kann an der materiellen Grundlage vorbeigehen. Ein zu enger Antrag kann dagegen die für die spätere Berechnung nötigen Vorgänge auslassen. Sinnvoll ist eine Beschreibung, die den relevanten Geschäftsbereich abgrenzt und zugleich die erforderlichen Angaben und Belege nennt.

Die zweite Stufe darf nicht völlig losgelöst von der ersten stehen. Sobald die Rechnungslegung vorliegt, muss sich aus ihr nachvollziehbar ergeben, welche Positionen für die Berechnung heranzuziehen sind. Die Klage kann die konkrete Leistung zunächst vorbehalten, sie darf aber nicht offenlassen, welcher Schadenersatzanspruch geprüft wird.

Wie der Ablauf einer Stufenklage typischerweise aussieht

Am Beginn stehen die Anspruchsgrundlage, der Sachverhalt und die fehlenden Informationen. Danach wird die erste Stufe auf Auskunft, Vermögensangabe oder Rechnungslegung gerichtet. Je nach Rechtsgrundlage können auch die Vorlage bestimmter Belege und eine überprüfbare Darstellung verlangt werden.

Nach Erfüllung der ersten Stufe wird ausgewertet, welche Einnahmen oder Vorgänge für den Schadenersatz relevant sind. Daraus wird das Zahlungsbegehren berechnet und konkretisiert. Die erste Stufe ist damit kein Selbstzweck, sondern soll den Übergang zu einer bestimmten Leistung ermöglichen.

Das Gericht bleibt an den geltend gemachten Anspruch und die Grenzen des Begehrens gebunden. § 405 ZPO verhindert, dass ohne entsprechende Grundlage etwas anderes oder mehr zugesprochen wird. Bei einem laufenden Verfahren kann ein Vergleich nach § 204 ZPO die Stufen und die weitere Abwicklung verbindlich ordnen.

Welche Beweise den Schaden und die Rechnungslegung verbinden

Die Beweisführung beginnt nicht erst nach der Abrechnung. Bereits davor sollten Ereignis, Pflichtverletzung, Anspruchsinhaber und der konkrete Schaden dokumentiert werden. Dazu gehören Verträge, E-Mails, Zahlungsflüsse, Protokolle, Gutachten, Fotos und die Kommunikation mit der Gegenseite.

Für die Rechnungslegung ist zusätzlich zu zeigen, weshalb gerade die verlangten Daten fehlen und welchen Berechnungsschritt sie ermöglichen. Geht es um entgangene Einnahmen, können etwa einzelne Geschäfte, Zeiträume oder Kostenpositionen entscheidend sein. Bei Personenschäden stehen dagegen häufig Befunde, Behandlungskosten und Erwerbsunterlagen im Vordergrund.

§ 273 ZPO kann bei einem dem Grunde nach feststehenden Ersatzanspruch eine gerichtliche Schadensbemessung ermöglichen, wenn der Beweis über die Höhe gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu führen ist. Das ersetzt nicht automatisch die Rechnungslegung, wenn die maßgeblichen Zahlen zunächst bei der Gegenseite liegen.

Welche Rolle ein Vergleich spielt und welche Fehler häufig sind

Ein Vergleich nach § 1380 ABGB kann die Auskunft, die spätere Zahlung oder eine abschließende Erledigung miteinander verbinden. § 1389 ABGB verlangt, die Reichweite im Zusammenhang mit dem konkreten Streit zu lesen. Deshalb sollte der Text genau angeben, welche Informationen noch vorzulegen sind, welche Positionen erledigt werden und ob spätere Schäden oder Nachforderungen ausgenommen bleiben.

Häufig wird die Stufenklage zu früh als allgemeines Aufklärungsinstrument gewählt. Ein Informationsdefizit allein reicht nicht. Ebenso problematisch ist eine Rechnungslegung, die nur Zahlen nennt, aber keine Prüfung anhand von Belegen ermöglicht, obwohl die Rechtsgrundlage eine nachvollziehbare Abrechnung verlangt.

Ein weiterer Fehler ist die fehlende Abstimmung mit der Verjährung. Die Verjährungsprüfung sollte Kenntnis, Schaden, Schädiger, Aufforderungen, Anerkenntnisse und gerichtliche Schritte in einer vollständigen Zeitleiste erfassen. Ein Schreiben oder eine Verhandlung wirkt nicht automatisch wie eine gehörig fortgesetzte Klage.

Praktischer Kern: Eine Stufenklage beginnt nicht mit der Frage, welche Unterlagen interessant wären. Zuerst müssen Rechtsgrund, Anspruchsinhaber, relevante Vorgänge und der Zusammenhang mit dem Schaden feststehen. Erst dann lässt sich der Umfang der Rechnungslegung sinnvoll bestimmen.

Häufige Fragen

Stufenklage und Rechnungslegung bei Schadenersatz

Wann ist eine Stufenklage bei Schadenersatz sinnvoll? +
Wenn eine bestehende rechtliche Pflicht zur Auskunft oder Rechnungslegung besteht und die Höhe des Schadenersatzes erst anhand der Angaben der Gegenseite berechnet werden kann. Art XLII EGZPO ersetzt die materielle Anspruchsgrundlage nicht.
Muss die Gegenseite bei jeder Schadenersatzforderung Rechnung legen? +
Nein. Rechnungslegung setzt eine konkrete rechtliche Grundlage und ein privatrechtliches Interesse voraus. Ein bloßes Informationsinteresse genügt nicht automatisch.
Was muss in der ersten Stufe konkret verlangt werden? +
Das Begehren sollte Zeitraum, relevante Geschäfte oder Vermögensvorgänge, verlangte Angaben und erforderliche Belege so abgrenzen, dass die Pflicht überprüfbar und erfüllbar ist.
Kann ein Vergleich die Stufenklage beenden? +
Ja, wenn Auskunft, Belege, Berechnung, Zahlung und die Reichweite der Erledigung klar geregelt werden. Bei einem laufenden Prozess muss auch die prozessuale Umsetzung stimmen.

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