§ 1497 ABGB enthält eine ausdrückliche Folge für den Fall, dass die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch als unstatthaft erklärt wird. Dann ist die Verjährung als ununterbrochen zu behandeln. Die ursprüngliche Einbringung kann den Anspruch in diesem Fall nicht dauerhaft sichern.
Das ist von anderen Verfahrenssituationen zu unterscheiden. Eine Verbesserung, eine Zuständigkeitsfrage, eine Klagsänderung oder eine Erledigung aus formellen Gründen können jeweils eigene Auswirkungen haben. Entscheidend ist der genaue Inhalt der gerichtlichen Entscheidung und ob sie rechtskräftig wurde.
Bewahren Sie daher nicht nur die Klage, sondern auch Beschlüsse, Urteile, Rechtsmittel und Zustellnachweise auf. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Verfahren einmal angelegt wurde, lässt sich die Unterbrechungswirkung nicht abschließend ableiten.