§ 106 Abs 2 KFG nimmt das Mitverschulden insoweit zurück, als die geschädigte Person beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch bei Verwendung des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Der Gegenbeweis muss sich deshalb auf die konkrete Folge beziehen. Es genügt nicht immer, allgemein auf die Wucht des Unfalls hinzuweisen.
Praktisch können Unfallrekonstruktion, Fahrzeugschäden, Sitzposition, Airbagspuren, Gurtspuren, Erstbefunde und spätere medizinische Unterlagen zusammengehören. Bei mehreren Verletzungen kann die Antwort unterschiedlich ausfallen. Eine Verletzung kann vom Gurtverzicht beeinflusst worden sein, eine andere nicht.
Auch der zeitliche Verlauf ist wichtig. Die erste Untersuchung dokumentiert nicht zwingend jede spätere Folge. Ergänzende Befunde und eine fachlich nachvollziehbare Erklärung müssen zeigen, ob sich eine Verletzung entwickelt, verschlimmert oder unabhängig vom Gurtgebrauch ergeben hat.