Eine falsche Auskunft ist ein wichtiger Anhaltspunkt, beweist aber noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen. Zu prüfen ist, welche Rechtslage bei der Auskunft galt, ob die Stelle die notwendige Prüfung vorgenommen hat und ob die Aussage im konkreten Zusammenhang vertretbar war. Auch eine unvollständige Auskunft kann relevant sein, wenn sie eine entscheidende Einschränkung weglässt.
Neben der Rechtswidrigkeit verlangt § 1 AHG ein schuldhaftes Verhalten. Maßgeblich ist nicht nur, ob sich die Auskunft später als falsch erwiesen hat, sondern auch, ob die handelnde Person die gebotene Sorgfalt verletzt hat. Fachliche Unsicherheit, fehlende Unterlagen und die erkennbare Reichweite der Anfrage müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.
Vertrauen allein genügt ebenfalls nicht. Sie sollten darstellen, welche konkrete Handlung Sie aufgrund der Auskunft gesetzt haben. Dazu gehören etwa ein Vertrag, ein Antrag, eine Zahlung, eine Investition oder das Unterlassen einer wirtschaftlich sinnvollen Alternative.